FASTCOMP
Angemeldet als: Gast
 
 
 
  [Registrieren]  Benutzername:   Passwort: Auto Login

ACHTUNG: DER NEUE RECHTSSTAND 2007 ist im kostenfreien Teil derzeit nicht enthalten!!

Living Books - Interaktive Bücher
Vorheriges Kapitel
Vorherige Seite
 Nächstes Kapitel
Nächste Seite

14. Das Anlagenverzeichnis

Unbenanntes Dokument

Wozu?

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung im eigenen Betrieb sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, dürfen nicht einfach in die Buchhaltung aufgenommen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA).

Um einen Überblick über alle Anlagegüter zu bekommen, ist zwingend ein Anlagenverzeichnis zu führen!

Wo ist die Definition zu finden?

§7 Abs. 3 EStG

Wer muss es führen?

Alle, auch freie Berufe!

Form?

Das Anlagenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Anlagegutes.
  • Der Anschaffungstag des Anlagegutes.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (INKL. NEBENKOSTEN!!).
  • Name und Anschrift des Lieferanten.
  • Die voraussichtliche Nutzungsdauer (Soll-Nutzungsdauer, muss über einem Jahr liegen).
  • Der jährlich abzusetzende Betrag (jährliche AfA).
  • Der Restbuchwert (d. h. der Ursprungsbetrag vermindert um die bereits abgesetzten Beträge).

Sie können das Anlagegut sowohl als Kartei (d. h. ein Blatt pro Anlagegut) oder als Liste (Auflistung der Anlagegüter führen). Wir empfehlen beide Methoden, beide werden auch von F.E.A.R. unterstützt! Die Anlagenkartei eignet sich um sich Notizen zu machen (z.B. in welchen Jahren das Anlagengut bereits abgeschrieben wurde), die Anlagenliste bietet einen guten Überblick.

Anlagen die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben oder Anlagegüter die weniger als EUR 400,-- kosten, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und müssen nicht abgeschrieben werden!

Jährlich ist (sofern das Anlagegut auch in diesem Jahr genutzt wird) der Abschreibungsbetrag (mit Ausnahme einer halbjahres-AfA im ersten und im letzten Jahr, welche dann gegeben ist, wenn das Anlagegut in der 2. Kalenderhälfte angeschafft wird) zu aktivieren (zu buchen). Ist das Anlagegut am Ende seiner Nutzungsdauer, so muss es im Anlagenverzeichnis weiterhin eingetragen bleiben. Es kann wahlweise mit einem Erinnerungscent (als Restbuchwert) oder auf 0 abgeschrieben werden.

Der Jahresabschluss-Assistent führt auf Wunsch die jährliche Aktivierung (Buchung) für Sie durch!

Zum Namen und Anschrift des Lieferanten ist zu erwähnen, dass es nach den EStG-Richtlinien 2000 Rz 3137 genügt, dass dieser eindeutig dokumentiert ist (z.B. auf der Rechnung bzw. am Lieferschein) und auf verlangen dem Finanzamt jederzeit mitgeteilt werden kann.

Zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen auch Nebenkosten, wie z.B. Fracht-, aber auch Montagekosten, sowie Kosten für einen Notar u.v.m.!

Zum Rechnungspreis sind also die Nebenkosten des Anlageguts hinzuzurechnen!

Wird das Anlagegut im Betrieb selbst hergestellt, so muss es ebenfalls abgeschrieben werden. In diesem Fall spricht man von Herstellungskosten. Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Fertigungsmaterial
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungslöhne
  • Lohngemeinkosten
  • Sonderkosten der Fertigung

Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten können in diesem Fall vernachlässigt werden!

Sofern Sie Vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie sich die Vorsteuer gleich zurückholen. D.h. Sie haben auch für Anlagegüter ein Vorsteuerabzugsrecht (sofern die allgemeinen Bedingungen zum Vorsteuerabzug gegeben sind, siehe Kapitel „Die Umsatzsteuer“).

In F.E.A.R. können Sie z.B. das Anlagegut mit vollem Rechnungsbetrag auf ein neutrales Konto buchen. Dadurch wird es nicht erfolgswirksam, die Steuerautomatik greift jedoch! Details hierzu finden Sie im Tutorial und in der Online-Hilfe.

Sie können natürlich auch den Vorsteuerbetrag alleine auf ein neutrales Vorsteuerkonto mit der Steuerautomatik buchen. Die Vorsteuer ziehen Sie sich am geschicktesten im Monat der Rechnungszahlung ab (bei IST-Versteuerern, SOLL-Versteuerer werden hier nicht behandelt!)

Im Gesetz (§8 EStG) sind bestimmte Sonderformen der Abschreibung definiert für die Gewisse AfA-Sätze vorgeschrieben sind:

Form

AfA-Satz

Gebäude die zu mind. 80% der gewerblichen Nutzung dienen

3%

Andere Betriebsgebäude

2%

Investitionen im Interesse der Denkmalpflege

10%

Gekaufter Firmenwert bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten

15 Jahre Nutzungsdauer

PKW und Kombi Maximalgrenze: EUR 40.000,--

12,5%

Anschaffung gebrauchter Fahrzeuge

mind. 8 Jahre Nutzungsdauer

Personalcomputer

33%

Betriebs- und Geschäftsausstattung (allgemein)

10%

Ausgenommen Fahrschul-KFZ und KFZ die zu min. 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

 

Bei Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ gelten folgende AfA-Sätze:

Form

AfA-Satz

Reguläre AfA von Gebäuden

1,5%

Bei Errichtung des Gebäudes vor 1915

2%

Instandhaltungsaufwand

1/10

Herstellungsaufwand im Sinne der §§3 bis 5 Mietrechtsgesetz

1/15

Aufwand für geförderte Sanierungsmaßnahmen

1/15

Aufwand auf Grund des Denkmalschutzgesetzes

1/15

 

Wann?

Um die Abschreibung durchführen zu können, würde die jährliche Führung reichen. Wir empfehlen jedoch auch das Anlageverzeichnis zusammen mit den anderen Aufzeichnungen gemeinsam zu führen,

d. h. monatlich bzw. quartalsmäßig. Auf diese Weise ist Ihnen der Geschäftsfall noch am Besten im Gedächtnis und Sie vergessen auch nicht auf ev. Besonderheiten bzw. Nebenkosten!

Wie?

F.E.A.R. kann für Sie ein Anlagenverzeichnis führen (Menü Ansicht/Anlagenbuchhaltung). Auch die jährliche Verbuchung der Abschreibung kann F.E.A.R. mit dem Jahresabschluss automatisch durchführen. Sie müssen lediglich die Vorsteuer, sofern Sie dazu berechtigt sind, selbst buchen!

Füllen Sie bei der Anlagen-Eintragung immer alle Felder aus und drucken Sie sich auch eine Anlagenkartei aus. Dies hilft Ihnen den Überblick zu bewahren. Auf der Anlagenkartei finden Sie auch die Information in welchem Jahr welcher Betrag abzuschreiben ist! Der Restbuchwert wird entsprechend aktualisiert.

Die Jahresabschlussfunktion (Menü Datei/Jahresabschluss) listet alle abzuschreibenden Anlagen. Die Buchung kann automatisch durchgeführt werden, Sie können einzelne Anlagen aber auch aus dieser Liste löschen, wenn Sie keine automatische Abschreibung möchten.

Wir empfehlen NICHT ein Anlagegut gleich bei der Eintragung abzuschreiben! Tun Sie das lieber gesammelt am Jahresende mit allen Anlagegütern (bzw. lassen Sie dies F.E.A.R. automatisch tun).

Die vorzeitige Abschreibung oder Verkürzung der Nutzungsdauer ist unter bestimmten Umständen möglich (z.B. außergewöhnliche technische Abnutzung, defekt, etc.). Wird ein Anlagengut erweitert, so ist dies den Anlagekosten hinzuzurechnen (d. h. auch geringfügige Erweiterungen sind beim Anlagegut zu aktivieren, wenn Sie dieses erweitern)!


Fragen zu diesem Kapitel

Fragen sind nur in der kostenpflichtigen Version möglich!

Sie wollen ein kostenpflichtiges Angebot nutzen!

Erwerben Sie jetzt um nur einmalige EUR 12,-- (inkl. USt) ein Jahresabonnement um den vollen Umfang dieses Angebots nutzen zu können.

Sie gehen dabei keinerlei weitere Verpflichtungen ein. Das Angebot verlängert sich nicht automatisch.

Profitieren Sie von:

  • Uneingeschränkter Zugriff auf alle Seiten des Skripts.
  • Das gesamte Skript zum herunterladen, ausdrucken, durchsuchen, etc. als PDF-Dokument!
  • Links und weitere Tipps werden sichtbar.
  • Sie haben die Möglichkeit zu jedem Kapitel Fragen zu stellen.


Vorheriges Kapitel
Vorherige Seite
 Nächstes Kapitel
Nächste Seite

ACHTUNG: DER NEUE RECHTSSTAND 2007 ist im kostenfreien Teil derzeit nicht enthalten!!


© 2000-2011 FASTCOMP - A. Hanzl KG
Sechsschimmelgasse 26, 1090 Wien, FN: 195376v HG Wien, UID: ATU49486701
T: 01/228-00-90, E: office@fastcomp.at

Beste Anzeigeergebnisse mit: Microsoft Internet Explorer ab Version 6 oder Firefox