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17. Aufzeichnungen der Einfuhrumsatzsteuer

Unbenanntes Dokument

Wozu?

Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände die vom Unternehmer eingeführt worden sind (darunter fällt NICHT die Einfuhr aus EU-Gebiet, siehe IG-Erwerb!), kann als Vorsteuer geltend gemacht werden (Achtung: extra Spalte am Umsatzsteuerformular, daher auch eigener „Steuersatz“ in F.E.A.R. à „ 120 EUSt“ !).

Wo ist die Definition zu finden?

§12 Abs. 1 Z 2 UStG

Wer muss es führen?

Jeder der sich die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer wieder zurückholen möchte.

Wann?

Einen Monat und 15 Tage ab dem verwendeten Datum (z.B. ein Monat und 15 Tage ab Rechnungsdatum).

Form?

Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Tag der Entrichtung
  • Bemessungsgrundlage (BMG) der eingeführten Gegenstände
  • Die berechnete Einfuhrumsatzsteuer (welche wieder als Vorsteuer geltend gemacht wird)

Wie?

Die Steuerautomatik von F.E.A.R. unterstützt die automatische Buchung der Einfuhrumsatzsteuer, sie muss jedoch selbst auf ein entsprechend neutrales Konto gebucht werden (oder die Bemessungsgrundlage wird so gebucht, dass die Steuerautomatik automatisch eine EUSt Buchung vornimmt. Achten Sie hierbei auf den korrekten Steuerwert). Vorsicht mit der Erfassung der Bemessungsgrundlage! Sie muss ebenfalls aus der Buchhaltung ersichtlich sein.


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