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23. IST-Besteuerung
Unbenanntes Dokument
Bei der IST-Besteuerung entsteht die (Umsatzsteuer)-Steuerschuld mit Vereinnahmung der Rechnung (auch bei teilweiser Bezahlung oder Anzahlung!).
Gewerbliche Unternehmer können über Antrag an das Finanzamt die IST-Besteuerung durchführen (dies gilt auch für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sowie für andere Unternehmer die im Kalenderjahr nicht mehr als EUR 110.000,-- Umsatz haben), sind ansonsten aber SOLL-Besteuerer (im Gegensatz zu den Angehörigen freier Berufe die kraft Gesetz IST-Besteuerer sind).
Für den Einnahmen/Ausgabenrechner stellt die IST-Besteuerung eine Vereinfachung dar, da die Rechnung erst mit Bezahlung gewinnwirksam wird (damit stimmt das IST-Prinzip der Buchhaltung mit der IST-Behandlung der Umsatzsteuer überein).
Zwar gilt für die Vorsteuer grundsätzlich das SOLL-Prinzip, jedoch wurde vom BMF ein entsprechender Erlass zur Vereinfachung erlassen (Rz 1819):
„Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dürfen die Vorsteuerbeträge auch später, nämlich für jenen Besteuerungszeitraum geltend machen, in welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Unzulässig ist diese Vorgangsweise jedoch dann, wenn sie zu einem Nachteil für den Fiskus führt.“
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