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24. Die Kleinunternehmerregelung

Unbenanntes Dokument

Wenn der Umsatz im Jahr EUR 30.000,-- nicht übersteigt, so fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist der Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. D. h. er stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, kann sich aber auch keine Vorsteuer abziehen (folglich darf auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen, auf die unechte Steuerbefreiung muss allerdings hingewiesen werden)!

Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den vereinnahmten bzw. vereinbarten Netto-Beträgen zuzüglich des Eigenverbrauchs innerhalb eines Kalenderjahres. Daher finden in die Umsatzgrenze nicht Hilfsgeschäfte (z.B. Verkauf von Anlagegütern) Einzug!

Innerhalb von 5 Jahren kann diese Umsatzgrenze ein Mal um maximal 15% überschritten werden.

Wollen Sie sich trotz Kleinunternehmerregelung Vorsteuer abziehen bzw. Umsatzsteuer in Rechnung stellen, so können Sie die Regelbesteuerung (= „normale“ Umsatzsteuerpflicht) wählen! Eine solche Erklärung bindet den Unternehmer allerdings für 5 Jahre! Die Erklärung zur Regelbesteuerung kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuer-Bescheides beim Finanzamt eingebracht werden! Füllen Sie das entsprechende Formulare U 12 aus und reichen Sie es rechtzeitig bei ihrem (Betriebs-)Finanzamt ein.

Überschreiten Sie die Umsatzgrenze von EUR 7.500,-- nicht, so sind Sie übrigens von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, sofern Sie keine Steuer zu entrichten haben. Achtung, eine USt-Veranlagung findet dadurch nicht statt!


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