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25. Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Unbenanntes Dokument

FRISTEN:

 

Normale Meldefrist

15. des zweitfolgenden Monats (daher z.B. für Jänner 15.3.)

Bei Vorjahresumsatz < 22.000 Euro

Vierteljährlich zum 15. (15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.)

Die Umsatzsteuervoranmeldung gibt Auskunft über die Umsatzsteuerzahllast (Überschuss der Umsatzsteuern über die Vorsteuern) oder den Umsatzsteuerüberschuss (Geringere Umsatzsteuer, als Vorsteuer). Das Finanzamt hat für die Berechnung das Formular U 30 bereitgestellt, F.E.A.R. kann jedoch direkt das Formular drucken (und auch gleich ausfüllen)!

I.d.R. muss das Formular monatlich (wieder bis spätestens einen Monat und 15 Tage) erstellt und (seit 2003) auch abgegeben werden (auch bei einer Zahllast und rechtzeitiger Überweisung!).

Ab der April 2003 UVA müssen Sie diese elektronisch über FinanzOnline übermitteln, sofern Sie über einen Internetzugang erfolgen!

Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung (mit Regelbesteuerung) fallen, d. h. wenn Sie weniger als EUR 22.000,-- Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr hatten, brauchen Sie die Umsatzsteuer nur im Kalendervierteljahr zu berechnen und abzuführen (F.E.A.R. stellt aus diesem Grund die Auswertungen Q1 bis Q4 für die 4 Quartale eines Jahres zur Verfügung). Für die Beurteilung genügt lediglich der Vorjahrsumsatz, für die Beurteilung der unechten Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) gilt übrigens das letzte Vierteljahr, sollten die Umsätze EUR 22.000 überschreiten, fällt die unechte Steuerbefreiung weg, die Vierteljahresvoranmeldung bleibt allerdings für das restliche Kalenderjahr!

Eine allfällige Zahllast muss (wie das Formular) bis spätestens einen Monat und 15 Tage ab Entstehung der Steuerschuld (Ende des Kalendermonats) beim Finanzamt eintreffen. Eine Berichtigung innerhalb der Frist ist möglich. Fällt der 15. an einen gesetzlichen Feiertag oder an ein Wochenende, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werkstag.


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