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30. Der Vorsteuerabzug

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Steht Ihnen der Vorsteuerabzug zu (prinzipiell dann, wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen), so steht Ihnen der Abzug der Vorsteuer aber nur dann zu, wenn es sich um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt (siehe „Umsatzsteuerkonforme Rechnung“). Die Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug finden Sie im § 12 des Umsatzsteuergesetz.

Grundsätzlich steht der Vorsteuerabzug für folgende Steuern zu:

Die ausgewiesene Umsatzsteuer auf einer an den Betrieb adressierten Rechnung, sofern die Rechnung den Vorschriften entspricht und die Leistung im Inland erbracht worden ist (die Leistung muss den Betrieb betreffen, bestimmte Leistungen sind jedoch ausgeschlossen (z.B. Vorsicht bei PKWs!))

  • Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
  • Die vom Betrieb geleisteten Anzahlungen (sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt)

Unecht steuerbefreite Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. Unternehmer die unter die Kleinunternehmerregelung fallen).

Haben Sie sowohl unecht steuerbefreite, als auch steuerpflichtige Umsätze, so ist ein Vorsteuerabzug nur in dem Umfang der steuerpflichtigen Umsätze möglich!


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