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38. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Einfuhr aus dem EU-Gebiet)
Unbenanntes Dokument
Erhalten Sie eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (liegt also bei Ihrem Geschäftspartner eine innergemeinschaftliche Lieferung vor), so wird dies innergemeinschaftlicher Erwerb genannt.
In diesem Fall entsteht eine Erwerbssteuer (welche sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Berechnung des inländischen Kaufs ergibt). Wird also eine Ware aus einem EU-Gebiet steuerfrei eingeführt (liegt also auf der anderen Seite eine IG-Lieferung vor), so müssen Sie die Erwerbssteuer mit dem Steuersatz ansetzen, als hätten Sie die Ware im Inland gekauft. Würde als im Inland 20% Umsatzsteuer verrechnet werden, so müssen Sie jetzt 20% Erwerbssteuer ansetzen!
Die Erwerbssteuer kann aber i.d.R. wieder als Vorsteuer abgezogen werden! Hier ist es besonders wichtig im F.E.A.R. den richtigen Steuersatz auszuwählen (Z.B: „102 IG-Erw.20%“, bedeutet Erwerbssteuer mit 20%, gleichzeitiger Vorsteuerabzug).
Wenn Sie im vorangegangenen Jahr und voraussichtlich im laufenden Jahr keine IG-Erwerbe im Gesamtwert von mehr als EUR 11.000,-- durchführen, kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung (Erwerbsschwellen- bzw. Schwellenerwerber).
Auch beim IG-Erwerb können durch Reihengeschäfte Spezialfälle entstehen. Z.B. dann, wenn Sie die Ware in einem EU-Land bestellen (und auch dort schon über diese verfügen können) und die Ware gleich an den Endabnehmer im selben EU-Land geliefert wird (Ihr Lieferant ist im selben Land wie der Warenempfänger). In diesem Fall würden Sie an den Endabnehmer mit den Steuersätzen des fremden EU-Landes verrechnen müssen und auch die Steuer an dieses abführen!
Ein weiterer Spezialfall sind auch die Dreiecksgeschäfte, bei denen 3 Unternehmer aus 3 verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind. Z.B. bestellt jemand aus dem EU-Land A eine Ware bei Ihnen, sie beauftragen allerdings Ihren Lieferanten im EU-Land B mit der direkten Versendung an Ihren Kunden!
Dreiecksgeschäfte sowie Erwerbe die im Mitgliedstaat des Bestimmungsortes besteuert worden sind, werden derzeit nicht automatisch von F.E.A.R. unterstützt! Diese sind jedoch in der Umsatzsteuererklärung unter den Kennzeilen 076 bzw. 077 gesondert anzuführen!
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