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4. Die Buchführungsgrenze
Unbenanntes Dokument
Ein Unternehmer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) kann eine EA-Rechnung betreiben, sofern ALLE der folgenden Punkte auf sein Unternehmen zutreffen (diese Regelungen sind pro Unternehmen zu betrachten!):
- Sein Unternehmen ist kein Vollkaufmann (alle juristischen Personen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH), eine Aktiengesellschaft (AG), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), aber auch ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer dürfen niemals eine EA-Rechnung betreiben)
- Sie sind nicht nach dem Handelsrecht (HGB) zur Buchführung verpflichtet (im wesentlichen ist dies gegeben, wenn nicht der erste Punkt auf Sie zutrifft)
- Die Buchführungsgrenze (EUR 400.000 Umsatz pro Jahr bzw. EUR 600.000 Umsatz/Jahr für den Lebensmitteleinzelhandel und den Gemischtwarenhandel) wird nicht überschritten, es sei denn, es handelt sich um eine einmalige Überschreitung bei der Glaubhaft gemacht werden kann, dass diese nicht wieder eintritt.
Diese Regelungen sind immer pro Betrieb zu betrachten. So kann es z.B. leicht sein, dass ein Betrieb eine EA-Rechnung betreiben darf, das andere aber eine doppelte Buchhaltung machen muss!
Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt diese Regelung prinzipiell NICHT! Sie dürfen immer eine EA-Rechnung betreiben!
Wird eine EA-Rechnung geführt und die Buchführungsgrenze überschritten, so ist automatisch mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, nach dem die Umsatzgrenze überschritten wurde, eine doppelte Buchhaltung zu führen. Sie müssen dies von sich aus wahrnehmen, erhalten also keine Aufforderung oder Hinweis vom Finanzamt!
Für die Buchführungsgrenze ist der Umsatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen (auch Hilfsgeschäfte, wie z.B. Anlagenverkäufe) zuzüglich dem Eigenverbrauch und dem Umsatz aus im Ausland erbrachten Leistungen relevant. Nicht zum Umsatz zählen:
- Geld und Bankumsätze (nach §6 Z 8 UStG)
- Grundstücksumsätze (nach §6 Z 9 UStG)
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (nach §10 Abs. 2 Z 3 UStG)
- Umsätze aus der Geschäftsveräußerung (nach §4 Abs. 7 UStG)
- Umsätze aus Entschädigungen (nach §32 Z 1 EStg)
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext (zur Umsatzgrenze siehe § 125 BAO = Bundesabgabenordnung)!
Sie können freiwillig auf die EA-Rechnung verzichten und eine doppelte Buchhaltung durchführen! Wenn Sie das tun, sind Sie allerdings an die doppelte Buchhaltung gebunden!
In manchen Fällen sind auch noch Pauschalierungsmöglichkeiten möglich bzw. interessant. Deren Vor- und Nachteile sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Eine Möglichkeit wäre es, intern zunächst einem Einnahmen- / Ausgabenrechnungsprogramm eine EA-Rechnung zu führen, um dann einen Wirtschaftlichkeitsvergleich am Jahresende durchführen zu können.
Eine Entscheidungshilfe soll nochmals folgende Grafik bringen:

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