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41. Die Kammerumlage 1 (KU1)
Unbenanntes Dokument
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Quartalsmäßig jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats (also 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.) wenn der Jahresumsatz die Freigrenze von EUR 150.000,-- überschreitet. |
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Die Kammerumlage müssen nur Wirtschaftskammermitglieder entrichten. Sie richtet sich nach dem Umsatz (inkl. Umsätzen aus Ausfuhrlieferungen und IG-Lieferungen) und sind pro Betrieb (der Wirtschaftskammermitglied ist) zu berechnen und an das Finanzamt vierteljährlich abzuführen (Sie können die normalen Steuer-Zahlscheine verwenden, die Abgabgenbezeichnung lautet „KU 1“).
Für Auskünfte wenden Sie sich an Ihre (Landes-)Wirtschaftskammer.
Die Bemessungsgrundlage der KU1 setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (ausgenommen die Umsatzsteuer bei einer Betriebsveräußerung)
- die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
- die geschuldete Erwerbssteuer ( à Umsatzsteuer bei IG-Erwerb)
- Umsatsteuer aus dem reverse Chargen System.
Übersteigen die Umsätze des Betriebes die Umsatzgrenze von EUR 150.000,-- nicht, so ist keine Kammerumlage 1 zu entrichten!
Der KU1 Satz beträgt derzeit einheitlich 3 ‰ (0,3%) . Der geschuldete Betrag muss selbständig berechnet und abgeführt werden (er wird nicht vorgeschrieben!).
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Erstellen Sie einen Eigenbeleg über Ihre Berechnungen zur Kammerumlage!
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