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9. Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen

Unbenanntes Dokument

Der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Die entsprechenden Bestimmungen sind im § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu finden. § 132 BAO enthält Bestimmungen zur Aufbewahrung der erstellten Aufzeichnungen. Werden Bestimmungen verletzt, so kann das Finanzamt schätzen!

Wir empfehlen unbedingt die entsprechenden Paragraphen der Bundesabgabenordnung durchzulesen. Hier eine Zusammenfassung der Paragraphen, wobei auf die Aufzeichnungen im Ausland nicht Bezug genommen wird.


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